Hamburg und Bayern ganz vorne: Hamburg ist mit 774 Elektroauto-Ladepunkten Spitzenreiter beim Ausbau der Ladeinfrastruktur in deutschen Städten, gefolgt von Berlin (628) und Stuttgart (402). Mit Blick auf die Bundesländer liegt Bayern mit 2.503 Ladepunkten inzwischen deutlich vor Nordrhein-Westfalen (1.970) und Baden-Württemberg (1.786). Das berichtet der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW).
In der BDEW-Erhebung werden neben den Ladesäulen im öffentlichen Raum auch Ladesäulen auf öffentlich zugänglichem Privatgelände (Parkhäuser, Supermarkt-Parklätze usw.) erfasst. Insgesamt gibt es demnach inzwischen fast 11.000 öffentlich zugängliche Ladepunkte für Stromfahrzeuge. Demgegenüber steht die Summe von etwa 99.600 in Deutschland zugelassenen voll- oder teilelektrisch betriebenen Autos. Statistisch gesehen kommen damit gerade einmal neun Fahrzeuge auf einen Ladepunkt.
„Das zeigt: Die Energiewirtschaft ist beim Ausbau der Ladeinfrastruktur massiv in Vorleistung gegangen und treibt die klimaschonende Antriebstechnologie voran. Und das, obwohl sich der Betrieb der Ladesäulen aufgrund der geringen Fahrzeuganzahl bisher nicht lohnt. Die Automobilindustrie muss jetzt endlich nachziehen und E-Autos auf den Markt bringen, die in Preis und Leistung einer breiteren Käuferschicht entsprechen.“ – Stefan Kapferer, Vorsitzender der BDEW-Hauptgeschäftsführung
Zudem müssen die Verteilnetze auf den gewünschten Aufschwung der Elektromobilität optimal vorbereitet werden, so der Verband in einer Mitteilung. In einigen Regionen werde es notwendig sein, das Verteilnetz auszubauen oder zu verstärken. Wichtig dabei sei, dass die Potenziale der Digitalisierung konsequent genutzt und smarte Technik wie Steuerungssoftware in den Netzen eingesetzt wird. Damit könne der Ausbaubedarf reduziert werden.
Erhebungsbasis
Für die BDEW-Erhebung wurden die Ladestationen im öffentlichen Straßenraum und auf öffentlich zugänglichen Privatflächen erfasst. Da für die Erhebung mit Stichtag 30.06.2017 die Datenbasis um Akteure wie Betreiber von Parkhäusern und -plätzen erweitert wurde, lasse sie sich nicht eins zu eins mit der letzten Erhebung vom 31.12.2016 vergleichen.
Ein Ladepunkt gilt dann als öffentlich zugänglich, wenn er sich entweder im öffentlichen Straßenraum oder auf privatem Grund befindet, sofern der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren werden kann.
Quelle: BDEW – Pressemitteilung vom 24.10.2017